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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II

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Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II Empty Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 22:45

RA Helge Hildebrandt, Kiel zu: Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II
> Die angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung einer Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.)

Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II!
Veröffentlicht: 25. Mai 2012 | Autor: hil | Einsortiert unter: Kosten der Unterkunft | Tags: ALG II Kosten Anfangsrenovierung, Hartz IV Kosten Anfangsrenovierung, Kosten Anfangsrenovierung |Schreibe einen Kommentar »


Die angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung einer Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.)
Einfacher Ausstattungsgrad

Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der “Bewohnbarkeit” der Wohnung erforderlich ist, richtet sich nach der o.a. Entscheidung des Bundessozialgerichts (Rz. 28) einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Leistungsberechtigten zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am “Ausstattungsstandard” im unteren Wohnungssegment zu erfolgen (zum einfachen Ausstattungsgrad vgl. BSG, Urt. V, 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen.
„Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung

Maßstab für die „Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung ist das untere Wohnungssegment (vgl. BSG Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; B 7b AS 18/06 R; v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen.
“Ortsüblichkeit” sog. Selbstrenoviererwohnungen in Kiel

Zu der Frage, ob die Vermietung sog. Selbstrenoviererwohnungen in Kiel im unteren Marktsegment üblich ist, hat der Kieler Mietserververein im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem SG Schleswig sehr instruktiv Stellung genommen
“Mietvertragliche Vereinbarungen, die den Mieter zu einer Anfangsrenovierung oder zu Instandsetzungsarbeiten verpflichten, werden uns nur ganz ausnahmsweise zur Beurteilung vorgelegt. Derartige Klauseln sind echte Ausreißer. Von Ortsüblichkeit kann keine Rede sein.

Anders verhält es sich mit den faktischen Notwendigkeiten. Unsere Kolleginnen und Kollegen berichten übereinstimmend, dass jedenfalls im unteren Marktsegment Wohnungen mit teils erheblichem Renovierungsaufwand angeboten werden, wobei es den Mietern freigestellt bleibt, diesen Aufwand selbst zu betreiben oder aber so einzuziehen, wie die Wohnung steht und liegt. Dies beschränkt sich nicht nur auf nötige Dekorationsarbeiten, sondern durchaus auch auf den Erhaltungszustand von Wohnungen. Dazu zählen insbesondere auch die Fußböden. Nach unserer Erfahrung ist es zwar eher selten, dass der blanke Betonfußboden oder Estrich angeboten wird – in vielen Fällen werden aber verbrauchte Fußböden angeboten mit dem Hinweis an die Wohnungssuchenden, sie müssten sich um einen neuen Teppich selber bemühen. Eigentlich ist dies die unangenehmere Variante, weil dazu meistens die bis dahin eingebauten Böden aufgenommen werden müssen, was häufig auf erhebliche Schwierigkeiten trifft, wenn diese verklebt sind. Wir betonen aber, dass es sich dabei formal um freiwillige Leistungen handelt, weil nur in den seltensten Fällen Mieter verpflichtet werden, bestimmte Arbeiten durchzuführen. Faktisch bleibt Mietern, die eine verwohnte Wohnung notgedrungen anmieten, in der Regel aber nichts anderes übrig, als selber aktiv zu werden. Hier spielt auch § 536 b BGB eine Rolle, der wegen Kenntnis Mietminderungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche weitgehend beschneidet. Möglich ist dies, weil das Marktsegment einfacher, kleiner und preiswerter Wohnungen unter einem erheblichen Druck steht. Auf der Internet-Seite http://www.kieler-mieterverein.de finden Sie die Rastertabelle des Kieler Mietspiegels. Wir haben die Mieten, die gegenüber dem Mietspiegel 2008 gestiegen sind, dort rot eingetragen, und diejenigen, die gesunken sind, in grün. Betrachtet man die Rastertabelle aus der Ferne so ergibt sich ein deutliches Muster. Kleine, alte und einfache Wohnungen sind gegenüber 2008 fast ausnahmslos deutlich teurer geworden, größere und besser ausgestattete haben fast ausnahmslos nachgegeben mit Ausnahme des hochpreisigen Segments großer Neubauwohnungen. Ein genauerer Blick zeigt im Übrigen, dass die kleinen Mietobjekte in einfacher Wohnlage zum Teil teurer sind als vergleichbare Mietobjekte in besserer Wohnlage. Dies ist nach unserer Erfahrung ein untrügliches Indiz für einen angespannten Teilmarkt, zurückzuführen auf eine erhöhte Fluktuationsrate. Wer dringend eine Wohnung benötigt, hat eine starke Neigung zu nehmen was kommt verbunden mit der Absicht, schnell wieder umzuziehen, wenn sich etwas Besseres findet. Dadurch sind die Wohnungen dieses Marktsegmentes gewissermaßen „ständig am Markt“. Die erhöhte Fluktuation trägt zur Verschlechterung des Zustandes derartiger Wohnungen beträchtlich bei.

Ein Übriges tritt hinzu: Der größte Teil des Kieler Mietwohnungsbestandes ist in die Hand von Finanzinvestoren gefallen. Diese sind deutlich stärker renditeorientiert als die ursprünglichen Eigentümer. Bei den größeren Finanzinvestoren beobachten wir zwar ein verstärktes Renditedenken, aber dennoch das Interesse, Wohnungen marktgängig zu halten. Bei kleineren Finanzinvestoren beobachten wir eine äußerst bedenkliche Entwicklung zur kompromisslosen Ausbeutung von Wohnungsbeständen. Diese haben zum Teil abgewirtschaftete Wohnungsbestände aufgekauft und sind durchaus damit einverstanden, wenn sie überwiegend durch Transferleistungsbezieher bezogen werden. Damit sind kontinuierliche, sichere Einnahmen gewährleistet. Im Gegenzuge versuchen die kleineren Finanzinvestoren Ausgaben so gut es eben geht zu vermeiden, vorrangig im Bereich der Instandhaltung, aber auch bei Zahlungen an Energieversorger und Dienstleister. Auch diese Entwicklung nimmt deutlich zu.

Alles in allem konstatieren wir einen Trend, der durchaus in die Richtung geht, dass Wohnungen für Transferleistungsbezieher im Bereich der Mietobergrenzen in immer schlechterem Zustand und mit teils erheblichem Nachbesserungsbedarf übergeben werden.

Wir bedauern allerdings sehr, dies nicht quantifizieren zu können. Wir bitten in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Mietervereine naturgemäß nur mit stressgeneigten Vertragsverhältnissen konfrontiert sind und ihnen für eine Bewertung das Korrektiv unproblematischer oder sogar gutlaufender Mietverhältnisse fehlt.”

Das Schreiben des Kieler Mietervereins vom 03.04.2012 findet sich zum Download hier.

Das Klageverfahren vor dem SG Schleswig endete mit einem Vergleich, in dem sich das Jobcenter Kiel verpflichtet hat, rund zwei Drittel der geltend gemachten Kosten der Anfangsrenovierung zu übernehmen. Bei einem Teil der Renovierungsarbeiten war nach Auffassung des Gerichts die Notwendigkeit der Anfangsrenovierung (Tapezieren und Streichen der Wände) nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist deswegen jedem Leistungsberechtigten dringend zu raten, den Zustand seiner Wohnung vor der Renovierung akribisch auf Fotos festzuhalten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://sozialberatung-kiel.de/2012/05/25/zur-ubernahme-von-kosten-der-anfangsrenovierung-im-sgb-ii/


Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.



Erstattung von Renovierungskosten

Gepostet am 24. Mai. 2010 von Redaktion unter Aktuelles, Juristisches, Wohnen

Die Notwendigkeit der Wohnungsrenovierung besteht bei mietvertraglicher Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und bei dem Bezug einer Wohnung, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen. Die Kosten, die dem Alg2-Empfänger hierbei entstehen, muss die Arge tragen. Denn diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R). Zu übernehmen sind die Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Das BSG (a.a.O.) sieht Renovierungen als angemessen an, die zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind. Wie der örtliche Standard ist und welche Kosten hierfür aufgewendet werden müssen, ist eine Tatsachenfrage, die von dem Gericht zweckmäßiger Weise durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist.

Hierbei bietet es die Prozessordnung an, ein bereits existierendes Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren zu diesem Sachverhalt in dem aktuellen Verfahren zu verwerten (§§ 118 SGG, 411a ZPO). Ein solches gerichtliches Gutachten des von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Maler- und Lackiererhandwerk Michael Huschens vom 04.12.09 soll hier besprochen werden. Es wurde durch das Sozialgericht Duisburg in dem Verfahren S 27 AS 502/08 eingeholt.

Zu beantworten war die Beweisfrage, welche Kosten bei einer Renovierung bzw. Schönheitsreparatur entstehen, die in Selbsthilfe von dem Bewohner durchgeführt wird. Abgedeckt werden sollten typische Leistungen: Tapeten oder Farben für Wand- und Deckenfläche einschließlich erforderlichen Zusatzmaterials z.B. Farbrollen, Pinsel, Kleister, Schutzabdeckung und Lacke für Heizkörper- und Türanstrich.

Der Gutachter hat aus dem Durchschnittspreis der von ihm als notwendig erachteten Mittel bei Baumärkten (Bauhaus, Obi, Toom) eine Matrix erstellt, die für variable Flächengrößen bzw. Anzahl von Türen und Heizkörpern jeweils angemessene Kosten errechnet:

Für jede Renovierung entstehen Grundkosten zum Transport des Materials von 8,00 Euro. Je nach der Art des Gewerkes entstehen für Tapezierarbeiten
(38,29 Euro), Streicharbeiten (29,20 Euro) und/oder Lackierarbeiten (17,98 Euro) Kosten für Werkzeug und Hilfsmittel, die unabhängig von der zu renovierenden Fläche sind.

Letztlich kommen Materialkosten hinzu, die flächen- bzw. stückzahlabhängig sind.
1. Deckanstrich bis 30 qm (6,99 Euro) + 0,15 Euro pro zusätzlichem qm
2. Wandanstrich bis 30 qm (13,98 Euro) + 0,60 Euro pro zusätzlichem qm
3. Raufasertapete m. Kleister und Anstreichmittel bis 30 qm (107,15 Euro) + 3,37 Euro pro zusätzlichem qm
4. Dekortapete mit Kleister bis 30 qm (75,31 Euro) + 2,43 Euro pro zusätzlichem qm
5. Türanstrich für die ersten 3 Türen (15,31 Euro) + 7,66 Euro pro weiterer Tür
6. Heizkörperanstrich für die ersten 3 Heizkörper (14,98 Euro) + 7,49 Euro pro weiterem Heizkörper
7. Abdeckarbeiten bis 30 qm (10,53 Euro) + 0,65 Euro pro zusätzlichem qm

Die Materialkosten für 2., 3. und 4. erhöhen sich dabei bei Raumhöhen ab 2,71 m um 12,5%, ab 2,91 m um 22% und ab 3,21 m um 30%. Von dem Vorhandensein von Tapeziertisch und Leiter, Zangen, Hammer, Schraubendreher ist der Sachverständige ausgegangen.

Nach meiner Einschätzung ist das Gutachten transparent und neutral erstattet. Es ist allen mir bekannten kommunalen Richtlinien durch Genauigkeit und Vollständigkeit überlegen. Einschränkend ist nur zu bemerken, dass auch nur die Beweisfrage des Gerichts beantwortet wurde – wie es auch die Aufgabe des Sachverständigen ist – und keine abschließende Betrachtung von Renovierungsarbeiten jeder Art gegeben wurde. Das betrifft insbesondere die Kosten, die durch notwendige Anschaffung und Verlegung von Bodenbelag und Fußleisten entstehen, welche nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Dieses Kosten müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Für Personen, die wegen Alters oder Behinderung nicht in der Lage sind, die Arbeiten selbst durchzuführen, können zusätzliche Leistungen für Helfer anfallen.

Hierzu kann eine Kalkulationsvorlage heruntergeladen werden: Excel-Format oder Staroffice-Format

Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen
http://bg45.de/index.php/2010/05/24/erstattung-von-renovierungskosten/


Übernahme von Renovierungskosten

Für die Übernahme von Kosten einer Wohnungsrenovierung ist es unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.


Übernahme von Renovierungskosten

Für die Übernahme von Kosten einer Wohnungsrenovierung ist es unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg[1] aufgehoben. Im hier vorliegenden Fall bezieht der Kläger seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er leidet unter einer schizophrenen Psychose und lässt sich deswegen in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten von seiner Mutter vertreten. Er lebte seit 1996 bis zum 31.1.2005 allein in einer von seiner Mutter für ihn angemieteten, 22 qm großen Einzimmerwohnung. Vor der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter am 31.5.2005 ließ er die in einem Vorabnahmeprotokoll im Einzelnen bezeichneten Renovierungsarbeiten von dem Unternehmen “M” e.V., einem Verein zur Förderung der Selbsthilfe, durchführen und zahlte hierfür im April und Mai 2005 insgesamt 800 Euro. Nachdem der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten abgelehnt worden war, hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Dort ist der Klage stattgegeben und der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, dem Kläger 800 Euro zu gewähren[2]. Auf die Berufung des Beklagten ist dieses Urteil aufgehoben worden[1]. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Der Kläger hat – so das Bundessozialgericht – als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II umfasst. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts hat er über die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung hinaus Anspruch auf die Übernahme der Renovierungskosten.

Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis[3] und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung[4] nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft[5]. Ob sie dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn dem Auszug aus der Wohnung vom Träger der Grundsicherung ausdrücklich nicht zugestimmt worden ist[6], kann offen bleiben, denn für einen solchen Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte vor.

Unerheblich ist, ob die Mutter des Klägers oder der Kläger selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses war. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist[7]. Entscheidend ist für die Berücksichtigungsfähigkeit der einmalig angefallenen Renovierungskosten (wie auch der laufenden Kosten) als Kosten der Unterkunft des Klägers damit, dass dieser nach den Feststellungen des Landessozialgerichts die Wohnung allein genutzt hat, er seiner Mutter im Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet war, und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen[8]. Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

Auf die Frage, ob der Kläger bzw seine Mutter zivilrechtlich wirksam zur Tragung der Renovierungskosten verpflichtet war[9], kommt es vorliegend nicht an. Die streitigen Kosten gehören schon deshalb zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, weil der Kläger langfristig vor Eingehung eigener Verpflichtungen gegenüber dem durchführenden Unternehmen sein Anliegen an den Beklagten herangetragen, der Beklagte aber zu diesem Zeitpunkt nicht auf die mögliche Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel hingewiesen hat. Der Beklagte ist vielmehr davon ausgegangen, dass aus der Klausel im Mietvertrag eine entsprechende Verpflichtung zur Renovierung erwächst, und hat in seiner ablehnenden Ausgangsentscheidung vom 11.2.2005 lediglich Ausführungen zur Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten der Höhe nach und der Möglichkeit der anderweitigen Deckung der Kosten (durch die ausgekehrte Kaution) gemacht. Wird der Träger der Grundsicherung aber rechtzeitig vor Eingehung entsprechender Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der begehrten Übernahme der Kosten befasst, kann er sich – sofern die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Übrigen vorlagen – im Nachhinein nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen durchzuführender Renovierungen berufen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II, wonach eine Begrenzung angefallener Kosten grundsätzlich nur nach vorangegangenem Hinweis auf ihre Unangemessenheit in Betracht kommt[10].

Die berücksichtigungsfähigen Kosten stellen sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts auch in vollem Umfang als angemessen dar. Die Angemessenheit von Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses muss unabhängig von der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden[11]. Gehören sie zu den Kosten, die üblicherweise anfallen, besteht ein Anspruch auf ihre Übernahme im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch, wenn sie zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren Wohnung anfallen. Der Umfang der durchgeführten Arbeiten und die dafür vom Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten geben nach den Feststellungen des Landessozialgerichts keinen Anlass, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln, zumal der Kläger nicht wie ursprünglich geplant Handwerksbetriebe, sondern den vom Beklagten vorgeschlagenen “M” e.V. beauftragt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Renovierungsarbeiten aufgrund seiner Erkrankung nicht in Eigenregie durchgeführt hat[12].

War die Ablehnung des Beklagten mit Bescheid vom 11. Februar 2005 damit rechtswidrig, hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der in Folge entstandenen Kosten[13]. Ein weiteres Zuwarten auf den Ausgang des Verfahrens bis zur Klärung der endgültigen Leistungspflicht des Beklagten war ihm nicht zumutbar, wovon auch das Landessozialgericht und der Beklagte ausgehen. Er war berechtigt, nach der Ablehnung seines rechtzeitig gestellten Antrags durch den Beklagten die Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag zu geben, damit eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe fristgerecht zum Ende des Mietverhältnisses erfolgen konnte.

Die zwischenzeitliche Zahlung des Stiefvaters des Klägers im Hinblick auf die gegenüber dem “M” e.V. eingegangenen Verpflichtungen ist nicht als Einkommen des Klägers zu werten, das den Bedarf entfallen lässt. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe[14] und des Bundesverwaltungsgerichts zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht[15] kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der “wertmäßige Zuwachs” stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden[16], und einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist[17].

Dieser Systematik entsprechend stellen auch Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. Sie entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung. Wie im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer “Zweckverfehlung” der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden[18]. Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs muss vom Hilfebedürftigen bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine andere Regelung gefunden werden. Soweit es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bleibt es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch unabwendbar Mehrkosten entstehen, sind auch sie ggf vom Träger der Grundsicherung zu erstatten[19]. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen.

Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. Dies hat das Landessozialgericht vorliegend festgestellt; zulässige Rügen hat der Beklagte hiergegen nicht erhoben. Die Zuwendung sollte damit nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib beim Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen. Welche Vereinbarungen zwischen ihm und seinem Stiefvater für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht, ist unerheblich.

Ob und in welchen Fällen eine vom Vermieter zurückzuzahlende Kaution, auf die der Beklagte in seiner ablehnenden Entscheidung als Möglichkeit zur Bedarfsdeckung hingewiesen hat, als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II (und nicht als Vermögen) zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben. Vor Einführung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum 1. August 2006 fehlte jedenfalls eine Regelung, wonach eine mit einem Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Rückzahlung unmittelbar den Bedarf für die Unterkunft mindert[20]. Im Übrigen mindert die Rückzahlung einer Kaution, sofern sie Einkommen darstellt, den aktuellen Bedarf im Zeitpunkt des Zuflusses (bzw im Folgemonat: vgl § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung), nicht dagegen einen bereits vor Zufluss bestehenden Renovierungsbedarf.

Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R

http://www.hartzbote.de/uebernahme-von-renovierungskosten-41192

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/ra-helge-hildebrandt-kiel-zu-zur.html


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