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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung; Zulässigkeit der Leistungsklage

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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Aug 2015 - 10:50

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.07.2015 - L 16 AS 118/15



Leitsätze ( Juris )
1. Gegenstand einer gegen eine Versagensentscheidung gemäß § 66 SGB I gerichteten Klage ist nicht der materielle Anspruch, sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.

2. Die Leistungsklage ist daneben nur zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen entweder festgestellt oder abschließend verneint werden können, nicht aber, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.

3. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren begründet lediglich einen Anspruch nach § 67 SGB I, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagensbescheids.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/

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