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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Aug 2015 - 9:30

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.07.2015 - S 31 AS 3733/13 - Die Berufung wird zugelassen.



Leitsätze ( Autor )
1. Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung.

2. Bei der endgültigen Festsetzung ist stets (ohne Ausübung von Ermessen) ein Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, entweder das vorläufig angenommene oder das tatsächliche (so auch Söhngen in Juris Praxiskommentar, § 11 SGB II Rdnr. 66, LSG NRW im Urteil L 12 AS 691/11 als obiter dictum, LSG Sachsen-Anhalt im Urteil L 5 AS 487/10; anderer Auffassung mit beachtlichen Argumenten SG Nordhausen im Urteil S 22 AS 7699/11, SG Leipzig im Urteil S 18 AS 2159/11, SG Berlin im Urteil S 197 AS 355/12).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso SG Halle, Urt. v. 03.12.2014 - S 24 AS 846/13

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/

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