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Spanische Staatsangehörige ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - L 31 AS 100/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris )
1. Tatsächlich betroffen vom Leistungsausschluss sind auch solche EU-Bürger, die weniger als ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben und deren Leistungsanspruch nach sechs Monaten erschöpft ist.
Ein hinreichender tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt besteht nach Ablauf der 6-Monatsfrist nicht (mehr). (Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 19. März 2015, L 31 AS 1258/14). Der Ausschluss erweist sich daher als rechtmäßig.
2. Ob eine Einzelfallprüfung in diesen Fällen entsprechend dem Antrag des Generalanwalts beim EUGH in der Sache C-67/14 erforderlich ist, war nicht zu entscheiden, da weitere Bindungen zum Aufnahmestaat Deutschland nicht vorgetragen und ersichtlich sind. Gegebenenfalls wird das Bundessozialgericht und nicht der EUGH über Umfang und Inhalt des Merkmals "tatsächlicher Bezug zum Arbeitsmarkt" zu entscheiden haben, ebenso wie über die Rechtsnatur der SGB II-Leistung.
3. Eine Beiladung des Trägers der Sozialhilfe war nicht notwendig, da es sich bei Leistungen nach dem SGB II und XII um gleichrangige, selbstständig nebeneinander bestehende Sozialleistungen handelt. Das SGB XII hat insoweit keine Auffangfunktion.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Tatsächlich betroffen vom Leistungsausschluss sind auch solche EU-Bürger, die weniger als ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben und deren Leistungsanspruch nach sechs Monaten erschöpft ist.
Ein hinreichender tatsächlicher Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt besteht nach Ablauf der 6-Monatsfrist nicht (mehr). (Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 19. März 2015, L 31 AS 1258/14). Der Ausschluss erweist sich daher als rechtmäßig.
2. Ob eine Einzelfallprüfung in diesen Fällen entsprechend dem Antrag des Generalanwalts beim EUGH in der Sache C-67/14 erforderlich ist, war nicht zu entscheiden, da weitere Bindungen zum Aufnahmestaat Deutschland nicht vorgetragen und ersichtlich sind. Gegebenenfalls wird das Bundessozialgericht und nicht der EUGH über Umfang und Inhalt des Merkmals "tatsächlicher Bezug zum Arbeitsmarkt" zu entscheiden haben, ebenso wie über die Rechtsnatur der SGB II-Leistung.
3. Eine Beiladung des Trägers der Sozialhilfe war nicht notwendig, da es sich bei Leistungen nach dem SGB II und XII um gleichrangige, selbstständig nebeneinander bestehende Sozialleistungen handelt. Das SGB XII hat insoweit keine Auffangfunktion.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
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