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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz bei Nachzug eines ausländischen Familienangehörigen zwecks Familienzusammenführung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Jul 2015 - 17:19

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 02.07.2015 - S 11 AS 577/15 ER




Leitsatz ( Autor )

1. Eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet aus, da sich das Aufenthaltsrechts der Antragstellerin erkennbar nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Es ergibt sich vielmehr zum Zwecke des Familiennachzugs (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 37/12 R ).

2. Dem Wortlaut nach scheint die Antragstellerin in der Tat von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hinsichtlich dieses Ergebnisses bestehen indes verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Bedenken, die es erforderlich scheinen lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um den Familienzuzug zu Personen geht, die bestandskräftig als Flüchtling anerkannt sind, eine einschränkende Auslegung vorzunehmen. Diese Bedenken speisen sind insbesondere aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG) sowie dem Zusammenspiel der rechtlichen Wertungen des SGB II mit denjenigen des Aufenthaltsrechts. Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe und Familie betreffenden öffentlichen Rechts enthält und nicht nur für Deutsche sondern auch für Ausländer gilt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 – L 7 AS 326/14 B ER, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS ).

3. Hat aber ein Mitglied einer Ehe oder einer Familie einen entsprechenden Anspruch strahlt Art. 6 GG jedenfalls auch auf die Frage des Anspruch der übrigen Mitglieder aus.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179242&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1859/

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