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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sperrzeit bei Altersteilzeitvereinbarung

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 Sperrzeit bei Altersteilzeitvereinbarung Empty Sperrzeit bei Altersteilzeitvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Jul 2015 - 17:15

4.2 SG Speyer, Urteil vom 13.05.2015 - S 1 AL 311/14 - Die Berufung wird zugelassen



Leitsätze ( Juris )
1. Im Falle des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung ist ein wichtiger Grund iSd Sperrzeitregelung des § 159Abs 1 S 1 SGB III anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigte endgültig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dies nach der Gesetzeslage auch möglich war (Anschluss an BSG vom 21.7.2009 B 7 AL 6/08 R).

2. Ändert der Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung allein im Hinblick auf das zum 1.7.2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz, mit dem eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr geschaffen wurde, seine Rentenpläne und wird hierdurch arbeitslos, liegt auch insoweit ein wichtiger Grund iSd § 159 Abs 1 S 1 SGB III vor, sofern der Arbeitnehmer zuvor vergebens versucht hat seine Altersteilzeitbeschäftigung entsprechend zu verlängern.

Quelle: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm




Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1859/

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