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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 13:08

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13




Leitsätze ( Autor )

1. Sozialhilfeträger muss keine Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz übernehmen, wenn die Antragstellerin in erster Linie Kontakte zur Familie (Eltern, Bruder, Schwägerin) pflegen will, denn es handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben (§ 53 Abs. 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX).

2. Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zuzuordnen.

3. Soweit die Antragstellerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz auch damit begründet, dass sie "verschiedene Veranstaltungen in Städten wie Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln besuchen" möchte und hierfür "beispielsweise" das Sea Life Aquarium in Oberhausen, Schwimmen am Unterbacher See in Düsseldorf, Erholungsbesuche in Parkanlagen wie der Gruga in Essen, dem Westfalenpark und der Westfalenhalle in Dortmund sowie dem Benrather Schloss bzw. dem japanischen Garten in Düsseldorf aufführt, handelt es sich zwar um Aktivitäten, die der Antragstellerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) ermöglichen bzw. eine Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) bzw. mit Menschen außerhalb der Familie fördern. Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R ).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179105&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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