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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Was ist bei amtsärztliche Untersuchungen zu tun

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Was ist bei amtsärztliche Untersuchungen zu tun Empty Was ist bei amtsärztliche Untersuchungen zu tun

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 22:08


Für Sozialleistungen gilt:

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

§ 63 SGB I

Demnach besteht eine Untersuchungspflicht, wenn diese erforderlich ist. Unnötige Untersuchungen sind aber keineswegs erforderlich. Also bei einem Rückenleiden muss keine Stuhlprobe abgegeben werden. Auch rein vorsorgliche Untersuchungen sind unzulässig. Dies würde gegen den Sozialdatenschutz verstoßen-

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte haben Vorrang

Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Behörde die nötigen Kenntnisse „durch einen geringeren Aufwand beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 SGB X) Nur wenn berechtigte und nachvollziehbare Zweifel bestehen, soll ein Amtsarzt eingeschaltet werden. Gilt auch für Atteste über die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitsgelegenheiten oder Maßnahmen (OVG NW 02.03.1988, FEVS 38, 466)

Pflichten zur Mitwirkung

Die Pflicht sich einer med. oder psychol. Untersuchung zu unterziehen ist durch die §§ 60 ff. SGB I geregelt. Kommt man dieser Mitwirkungspflicht nach vorheriger Belehrung nicht nach, können die Leistungen ganz oder teilweise entzogen werden. Dies geht aber nur, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert würde. (§ 66 Abs. 1 SGB I)
Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn die Untersuchung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Sozialleistung steht (§ 65 Abs. 1 SGB I). Geldbetrag ist niedriger, wie die Untersuchung. Oder Untersuchung ist wegen körperlicher Anstrengung oder Anfahrt unzumutbar.


Gegen eine Aufforderung zur Untersuchung kann man nicht widersprechen. Jedoch kann man die Behörde auffordern:

warum ist die Untersuchung notwenig
was soll festgestellt werden
welche Untersuchungen sollen vorgenommen werden.

Man kann erklären, dass erst nach Aufklärung des Sachverhaltes den Arzttermin wahrnimmt. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten würde nicht vorliegen, da keine Weigerung vorliegt. Vor Gerichten würden Behörden regelmäßig scheitern, wenn sie deshalb sanktionieren würden.

Beistand

Auch bei ärztlichen Untersuchung darf ein Bestand mitgenommen werden (§ 13 SGB X). Dieser darf auch mit in das Untersuchungszimmer. Fahrtkosten, Attestkosten müssen ebenfalls ersetzt werden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X).



Sachbearbeiter, med. Dienst und Widerspruch

Über medizinische Sachverhalte entscheidet der med. Dienst. Keineswegs der Sachbearbeiter. Er kann nur eine Untersuchung veranlassen. Die Stellungnahmen selbst gehen ihn nicht an. Deshalb muss auch einem Sachbearbeiter keine med. Stellungnahmen vorgelegt werden. Diese können in einem geschlossenen Umschlag für den Amtsarzt weiter geleitet werden oder dort direkt abgegeben werden. Der med. Dienst kann sich auch eine Vollmacht geben lassen, um die notwenigen Stellungnahmen direkt beim Arzt einzuholen (Enthebung der ärztlichen Schweigepflicht).
Gegen die Ergebnisse der Untersuchung kann man kein Widerspruch einlegen. Nur, wenn daraus ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist dies möglich. Angebliche zumutbare Arbeiten oder Arbeitsangebote, die man ablehnt. Im Rahmen des Widerspruches kann man per Akteneinsicht auch das med. Gutachten einsehen.
Hier wäre mangelnde Qualifikation ein Anhaltspunkt. Ein Allgemeinarzt ist selten in der Lage psychiatrische Sachverhalte zu begutachten, etc.
Willi Schartema
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