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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 11:33

BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R


Die der Bedarfsgemeinschaft zugeflossenen 8000 Euro sind vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Trotz Schulden wird Erbe voll auf Hartz IV angerechnet.


Leitsatz ( Autor )


Wird ein Geldbetrag auf ein Konto des Leistungsbeziehers überwiesen, das sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befindet, so ändert dies nichts am Zufluss selbst, Schuldentilgung ist eine Form der Mittelverwendung ( so auch schon BSG, Urteil v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R ).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13902&pos=1&anz=39


Anmerkung: ebenso SG Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 - S 57 AS 1850/14 - wenn Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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