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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit-Recklinghausen – Keine Fälligkeit , keine Vollstreckung! Ein Beitrag von RA Kay Füßlein.
Sehr geehrte Frau/Herr….-
die am 04.05.2015 fällige Forderung des JobCenters ist bisher nicht vollständig eingegangen.
Sodann wird dem Empfänger mit Vollstreckung und zwangsweisem Einzug gedroht und eine Mahngebühr festgesetzt. Die Empfänger sind meistens verunsichert und zahlen, obwohl zum Beispiel die „fällige Forderung“ des JobCenters immer noch streitig ist- also Widerspruch und Klage eingereicht worden ist.
Hier gilt folgendes:
Die Festsetzung der Mahngebühr ist rechtswidrig, weil nur fällige und rechtskräftige Forderungen gezahlt werden müssen. Solange ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, ist die Forderung nicht fällig (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage).
weiterlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=732
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
die am 04.05.2015 fällige Forderung des JobCenters ist bisher nicht vollständig eingegangen.
Sodann wird dem Empfänger mit Vollstreckung und zwangsweisem Einzug gedroht und eine Mahngebühr festgesetzt. Die Empfänger sind meistens verunsichert und zahlen, obwohl zum Beispiel die „fällige Forderung“ des JobCenters immer noch streitig ist- also Widerspruch und Klage eingereicht worden ist.
Hier gilt folgendes:
Die Festsetzung der Mahngebühr ist rechtswidrig, weil nur fällige und rechtskräftige Forderungen gezahlt werden müssen. Solange ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, ist die Forderung nicht fällig (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage).
weiterlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=732
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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