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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Überleitung eines Pflichtteilanspruchs der Antragstellerin auf den Sozialhilfeträger ( bejahend)

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 Zur Überleitung eines Pflichtteilanspruchs der Antragstellerin auf den Sozialhilfeträger ( bejahend)  Empty Zur Überleitung eines Pflichtteilanspruchs der Antragstellerin auf den Sozialhilfeträger ( bejahend)

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Jun 2015 - 0:36

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2015 - L 9 SO 410/14 B - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor)
1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz). In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind. Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BSG, Beschl. v. 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B ).
2. Bei einem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen grundsätzlich überleitungsfähigen, nicht höchstpersönlichen - d.h. insbesondere nicht von der Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers hinsichtlich dessen Geltendmachung abhängigen - Anspruch; dieser ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar und als solcher im Übrigen auch nach § 851 ZPO pfändbar (vgl. hierzu näher BGH, Urt. v. 19.10.2005 - IV ZR 235/03 ; s. auch ; LSG NRW, Beschl. v. 23.01.2012 - L 20 SO 565/11 B ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178629&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/

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