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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung auf Mietkautions - Altdarlehen.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung auf Mietkautions - Altdarlehen.
BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R
Leitsätze (Autor )
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13897
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
Leitsätze (Autor )
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13897
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
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Alter : 68
Ort : Duisburg

» Neue 58er Regelung? Ein EGV mit § 53a SGB II und § 10 SGB II Freistellung aus der Arbeitsvermittlung, keine Bewerbungsbemühungen.?!
» Bitte hier die Regeln bestätigen und akzeptieren
» Eine Bedarfsunterdeckung von 109,- Euro monatlich ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll
» Die Kostensenkungsaufforderung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, darin wird keine bindende Regelung getroffen.
» Neue Blacklist Regelung alle RPG's
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» Eine Bedarfsunterdeckung von 109,- Euro monatlich ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll
» Die Kostensenkungsaufforderung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, darin wird keine bindende Regelung getroffen.
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» Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Familiennachzug bei noch minderjährig eingereisten Flüchtlingen - Az. C-550/16 A und S
» Kinder- und Vielehen werden bei Hartz IV nicht mehr anerkannt
» BVerfG: Eilantrag gegen Meldetermin der Arbeitsagentur ohne formlosen Verlegungsversuch kann negative Kostenentscheidung zur Folge haben
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
» Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt
» Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
» Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.