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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Jun 2015 - 12:30

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015 - L 9 AS 828/14 - Die Revision wird zugelassen.



Zur Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung bei einer bereits erfolgten und bestandskräftigen Bewilligung von ungekürzten Leistungen im Absenkungszeitraum.

Leitsatz ( Autor)

1. Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich.

2. Einem Sanktionsbescheid kann weder ipso iure die Bedeutung eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X beigemessen werden, noch kann er in einen solchen gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/

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