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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Eilverfahren waren der rumänischen Staatsbürgerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusprechen.

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Im Eilverfahren waren der rumänischen Staatsbürgerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusprechen.  Empty Im Eilverfahren waren der rumänischen Staatsbürgerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusprechen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Jun 2015 - 12:01

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B ER rechtskräftig



Leitsatz ( Autor )
1. Einem EU-Bürger können vorläufig Geldleistungen gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bewilligt werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH ist.

2. Kein Abwarten der Räumungsklage, denn schon zu einem früheren Zeitpunkt können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen ( (LSG NRW Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/

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