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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - Sanktion

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Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - Sanktion  Empty Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - Sanktion

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 17:30

SG Schleswig, Beschluss vom 6. Mai 2015 - S 9 AS 69/15 ER




Leitsatz (Autor)

Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteile vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R – und vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R).

Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2015/06/sg-schleswig-beschluss-vom-06-05-2015-s-9-as-69-15-er.pdf


Anmerkung: S. a. Beitrag von RA Helge Hildebrandt: Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2015/06/09/auch-im-kreis-rendsburg-eckernforde-gilt-bei-sanktion-eines-familienmitglieds-volle-unterkunftskosten-fur-die-ubrigen-mitglieder-der-bedarfsgemeinschaft/
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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