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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 17:18

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. April 2015 (Az.: S 12 AS 192/15):



Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Eine etwaige fehlende Mitwirkung des Antragstellers für die Neuberechnung des nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags stellt keinen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung dieses Überprüfungsantrags dar.

2. Hier hat das Jobcenter nach Prüfung den entsprechenden Voraussetzungen ggf. nach § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) vorzugehen, um einer Untätigkeitsklage die Grundlage zu entziehen.

3. Wenn eine endgültige Festsetzung von Leistungen für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum nicht möglich ist, weil z. B. das anrechenbare Einkommen noch nicht sicher feststeht, hat von der Zulässigkeit einer Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum ausgegangen zu werden.

Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NSB, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 233/12 u. LSG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – L 19 AS 535/13 B
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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