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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II, Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII, hilfsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II, Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII, hilfsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.  Empty Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf ALG II, Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII, hilfsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 16:58

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2015 - L 4 SO 31/15 B ER



Leitsätze ( Juris )
1. Dem SGB XII kommt im Bereich der Leistungen für den Lebensunterhalt im Verhältnis zum SGB II keine Auffangfunktion zu.

2. Die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis. Vielmehr handelt es sich nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich um gleichrangig und selbständig nebeneinander stehende Existenzsicherungssysteme, die sich insoweit grundsätzlich gegenseitig ausschließen (Anschluss an BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R, Juris Rn. 50; BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R).

3. Erwerbsfähige und deren Angehörige, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, haben nach § 21 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

4. Die Entscheidungszuständigkeit für die Frage, ob und in welchem Umfang diesem Personenkreis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zum verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 und 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 27/11) dennoch Leistungen zustehen, bleibt folgerichtig bei dem für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger, solange der Antragsteller nicht nachvollziehbar ausreisepflichtig ist und damit unter den Tatbestand des § 1 Nr. 5 AsylbLG fällt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2014, L 8 SO 129/14 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - L 4 AS 444/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 2013 - L 19 AS 578/13 B ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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