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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Spanischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

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 Spanischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.  Empty Spanischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 16:31

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2015 - L 31 AS 1258/14 - anhängig beim BSG unter d. Az. B 14 AS 15/15 R



Leitsätze (Juris)
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II setzt ein tatsächlich bestehendes und nicht nur mögliches Freizügigkeitsrecht voraus. Dieses verlangt eine tatsächliche und nicht nur fiktive Arbeitssuche. Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

2. Die Frage nach der Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Unionsrecht stellt sich nur bei denjenigen Unionsbürgern, die ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich aus der - tatsächlichen und nicht bloß behaupteten - Arbeitssuche herleiten, ohne bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt hergestellt zu haben. Unter welchen Voraussetzungen diese tatsächliche Verbindung besteht, entscheiden nationale Behörden und Gerichte. Diese ist auf Dauer jedenfalls dann gegeben, wenn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU eine berufliche Tätigkeit länger als ein Jahr ausgeübt wurde.

3. Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Dano und in der Rechtssache Vatsouras/Koupatantze sind dahingehend zu verstehen, dass Unionsbürger ohne ausreichende Existenzmittel mangels eines materiellen Aufenthaltsrechts von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG und damit von SGB II-Leistungen ausgeschlossen werden können (Dano), dass ihnen aber bei einem hinreichenden tatsächlichen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt finanzielle Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu gewähren sind (Vatsouras/Koupatantze).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177433&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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