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Bulgarische Staatsbürger haben Anspruch auf ALG II inklusive der KdU - Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2015 - L 6 AS 296/15 B ER und - L 6 AS 297/15 B - rechtskräftig
Offen gelassen werden kann, ob schon die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II deshalb nicht erfüllt sind, weil sich das Aufenthaltsrecht der Antragsteller über die Schulausbildung des Kindes und deren Recht auf Zugang zur Ausbildung ableiten lässt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-67/14; Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union Nr. 35/15 vom 26.03.2015) oder weil seine geringfügige Tätigkeit nach Umfang und vertraglicher Gestaltung seine Arbeitnehmereigenschaft sowohl nach nationalem als auch nach Gemeinschaftsrecht zu begründen vermag (vgl zur Höhe des Entgelts auch LSG NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 413/12 B - ).
Leitsatz (Autor)
1. Einem EU-Bürger können vorläufig Geldleistungen gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bewilligt werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH ist.
2. Kein Abwarten der Räumungsklage, denn schon zu einem früheren Zeitpunkt können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen (LSG NRW Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178362&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Offen gelassen werden kann, ob schon die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II deshalb nicht erfüllt sind, weil sich das Aufenthaltsrecht der Antragsteller über die Schulausbildung des Kindes und deren Recht auf Zugang zur Ausbildung ableiten lässt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-67/14; Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union Nr. 35/15 vom 26.03.2015) oder weil seine geringfügige Tätigkeit nach Umfang und vertraglicher Gestaltung seine Arbeitnehmereigenschaft sowohl nach nationalem als auch nach Gemeinschaftsrecht zu begründen vermag (vgl zur Höhe des Entgelts auch LSG NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 413/12 B - ).
Leitsatz (Autor)
1. Einem EU-Bürger können vorläufig Geldleistungen gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bewilligt werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH ist.
2. Kein Abwarten der Räumungsklage, denn schon zu einem früheren Zeitpunkt können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen (LSG NRW Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178362&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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