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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 17:05

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 20.05.2015 - S 19 SO 207/14



" Nachgewiesen" ist die Zuerkennung erst mit Vorlage des entsprechenden Bescheides der Versorgungsverwaltung bzw. mit Vorlage des Schwerbehindertenausweises, mag die Zuerkennung selbst auch Rückwirkung entfalten.

Leitsätze ( Autor )

Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII besteht frühestens mit Zugang des Feststellungsbescheides bei dem Hilfebedürftigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 – L 20 SO 426/12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2014 – L 9 SO 55/14 B ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 – L 2 SO 404/13 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: a. A. Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 30 Rn. 46 f.; Münder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 30 Rn. 6; Gebhardt in BeckOK SGB XII, § 30 Rn. 4; Nebe, SGb 2011, 193 ff.; unentschieden Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 30 Rn. 8
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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