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Kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung
SG Gießen, Urteil vom 29.04.2015 - S 14 AL 6/13 - ( nicht rechtskräftig )
Leitsätze ( Autor )
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und kann bei einer gezahlten Abfindung versagt werden.
2. Das Überbrückungsgeld dient den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt war hier aber durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss dient nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Agentur für Arbeit ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 01.06.2015
Volltext hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und kann bei einer gezahlten Abfindung versagt werden.
2. Das Überbrückungsgeld dient den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt war hier aber durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss dient nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Agentur für Arbeit ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 01.06.2015
Volltext hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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