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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Jun 2015 - 7:44

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2015 - L 4 AS 168/15 NZB - rechtskräftig



Rechtscharakter eines während des SGB 2-Leistungsbezugs entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs

Leitsatz (Autor)

Bei den Zuflüssen in Geldeswert handelt es sich um Einkommen, das Maßgabe der Bereinigung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzurechnen ist. Im Übrigen wäre eine Anrechnung auch erfolgt, wenn der Ehemann die Ausgleichzahlung nicht in Raten, sondern als Einmalzahlung erbracht hätte. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II wäre sie als einmalige Einnahme verteilt auf einen Anrechnungszeitraum von sechs Monaten auf den SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen gewesen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/

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