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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur aufschiebenden Wirkung eines Eingliederungsverwaltungsakts - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme - Gültigkeitsdauer

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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Jun 2015 - 7:30

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2015 - L 9 AS 1466/14 B ER



Leitsatz (Autor)
1. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierin enthaltende Verpflichtung des Antragstellers in der Zeit vom 3. November 2014 bis 30. September 2015, an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, sich über seine dem § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechende Gültigkeitsdauer erstreckt.

2. Damit werden dem Antragsteller über die gesetzlich angeordnete Regel- Gültigkeitsdauer hinaus Pflichten auferlegt und für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten Sanktionen angedroht, ohne das ihm insoweit die mit dem Jobcenter zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte zustehen. Die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer Eingliederungsvereinbarung gilt auch für den entsprechenden Verwaltungsakt(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 195/11).

3. Überdies unterläuft die hier getroffene Regelung die in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II normierte Verpflichtung des Jobcenters, bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung (bzw. dem diese ersetzenden Verwaltungsakt) die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/

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