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Zurückweisung der Beschwerde
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2015 - L 19 AS 2396/14 NZB - rechtskräftig
Zur Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist.
Leitsätze ( Autor )
1. Die vom BSG geforderten Anforderungen an die Zumutbarkeit einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme für das SGB III sind auf die beruflichen Eingliederungsmaßnahmen als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 3,4 SGB II übertragbar. Denn diese beruflichen Eingliederungsmaßnahmen entsprechen hinsichtlich ihrer Förderbarkeit denen nach dem SGB III.
2. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).
3. Ob die Teilnahme an einer Maßnahme wegen objektiver Ungeeignetheit zur Verbesserung der Eingliederung in Arbeit oder individueller Gründe unzumutbar ist, ist eine Frage eines Einzelfalls.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2015 - S 11 AS 351/15 ER - Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angebotene Maßnahme für den Antragsteller zumutbar ist, sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB II die Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 und Abs. 2. Erforderlich ist daher, dass die Maßnahme geeignet ist, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahme muss Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, deren Erwerb für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seiner konkreten Situation sinnvoll im Hinblick auf seine Eingliederung ist. Abzustellen ist auf den konkreten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, seine Fähigkeiten, Defizite, Lern- und Entwicklungschancen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Zur Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist.
Leitsätze ( Autor )
1. Die vom BSG geforderten Anforderungen an die Zumutbarkeit einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme für das SGB III sind auf die beruflichen Eingliederungsmaßnahmen als Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 3,4 SGB II übertragbar. Denn diese beruflichen Eingliederungsmaßnahmen entsprechen hinsichtlich ihrer Förderbarkeit denen nach dem SGB III.
2. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).
3. Ob die Teilnahme an einer Maßnahme wegen objektiver Ungeeignetheit zur Verbesserung der Eingliederung in Arbeit oder individueller Gründe unzumutbar ist, ist eine Frage eines Einzelfalls.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. SG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2015 - S 11 AS 351/15 ER - Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine angebotene Maßnahme für den Antragsteller zumutbar ist, sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB II die Unzumutbarkeitsgründe des § 10 Abs. 1 und Abs. 2. Erforderlich ist daher, dass die Maßnahme geeignet ist, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahme muss Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, deren Erwerb für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seiner konkreten Situation sinnvoll im Hinblick auf seine Eingliederung ist. Abzustellen ist auf den konkreten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, seine Fähigkeiten, Defizite, Lern- und Entwicklungschancen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
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Ort : Duisburg

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» Er will mich zurück!
» Sie will zurück zum Ex oder auch nicht?!
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