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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Merkwürdigkeiten bei den KdU in Flensburg

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Merkwürdigkeiten bei den KdU in Flensburg Empty Merkwürdigkeiten bei den KdU in Flensburg

Beitrag von Willi Schartema Mi 3 Jun 2015 - 15:11

Erstellt am 02.06.2015


Anmerkungen von Malte Kühnert zum Urteil des LSG Schleswig-Holstein v. 13. Feb. 2015 – L 3 AS 19/12

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II soll für einen "Hartz-IV-Empfänger" trotz festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten sowie jahrelanger Nichtüberschreitung von absoluten Kappungsgrenzen fortbestehen
Zehn Jahre "Hartz IV": Wie der Stadt Flensburg bzw. dem dortigen Jobcenter nach jahrelanger Anwendung der "ausgehebelten Produktmethode" nun durch eine anscheinend "positive" obergerichtliche Entscheidung mit einer Bemerkung zu einer fragwürdigen Kostensenkungsaufforderung aus dem Jahr 2005 eine weitere Möglichkeit zur Einsparung von Sozialleistungen eröffnet werden könnte


Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – dürfte schon wieder ein Grund zur Freude für die Stadt Flensburg bzw. das dortige Jobcenter sein ...

Die vorstehende Aussage mag auf den ersten Blick eigenartig erscheinen, weil der Kläger im dortigen Berufungsverfahren mit dem Begehren auf Übernahme seiner Bruttokaltmiete in Höhe von 332,- € (plus Heizkosten) durchgedrungen und das Jobcenter Flensburg im Endergebnis für den gesamten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 zur Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II verurteilt worden ist; sie bedarf daher einer genaueren Erläuterung, um dem Leser neben dem Hintergrund dieser obergerichtlichen und scheinbar positiven Entscheidung auch einige der nicht offen zu Tage tretenden Arbeitsweisen der (eigentlich) zur Überparteilichkeit verpflichteten schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit näherzubringen, da andernfalls die Gefahr bestehen könnte, durch die wortgewandten Formulierungen in den Beschlüssen und Urteilen der Robenträger "geblendet" zu werden ...

Die vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht für einen Einpersonenhaushalt festgelegte Kappungsgrenze von 363,- € (plus Heizkosten) für den vorgenannten Zeitraum bzw. die Zeit vom 1. Januar 2009 bis vermutlich zum 31. Juli 2011 dürfte keine wesentlichen Nachzahlungen mehr für die Stadt Flensburg als (hauptsächlichen) Kostenträger zur Folge haben, weil das Stellen eines Überprüfungsantrags im jeweiligen Einzelfall und nach aktueller Rechtslage (bestenfalls) nur noch bis auf den 1. Januar 2014 zurückwirken würde.

Da das betreffende Urteil aber in der Öffentlichkeit und insbesondere bei den aus ihren früheren Wohnungen "umgesiedelten" bzw. über Jahre hinweg "geprellten" Leistungsberechtigten den Eindruck erwecken könnte, ein Betroffener müsse sich deshalb – wie der betreffende Kläger – sofort gegen das rechtswidrige Handeln eines Leistungsträgers zur Wehr setzen, damit notfalls die Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein für die gesetzlich zustehenden Leistungsansprüche sorgen könne, sollte sich der Leser vielleicht erst unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen eine abschließende Meinung darüber bilden, inwieweit dies tatsächlich gewünscht bzw. beabsichtigt (gewesen) ist.

Es wird in diesem Beitrag weitestgehend davon abgesehen, die gesetzlichen Vorschriften detailliert zu bezeichnen, weil diese den Fachleuten bzw. Juristen im Regelfall bekannt sein dürften und "Otto Normalleser" sich hier nicht unnötig in einem Paragrafendickicht wiederfinden soll.

Der Verfasser greift zudem nur einige Auffälligkeiten aus den erwähnten Sozialgerichtsverfahren auf, da die Ausführungen andernfalls einen noch größeren Umfang erreichen würden. Die detaillierteren Beiträge sollen zu einem späteren Zeitpunkt an anderer Stelle veröffentlicht werden.

Für die Zeit nach dem 31. Juli 2011 dürfte aller Voraussicht nach mit einer "modifizierten" Rechtsprechung durch den 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu rechnen sein, wobei abzuwarten bleibt, ob bzw. wann es einem beschwerten Kläger gelingen wird, bis in ein Berufungsverfahren vorzudringen, weil dadurch zumindest über eine sich anschließende Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht die Revision erreicht werden könnte. Über die Vorgehensweise, wie der Zugang zum höchsten deutschen Sozialgericht in Kassel durch schleswig-holsteinische Sozialrichter behindert wird, später mehr ...
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1843/
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