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SG Mainz: (Gleitsicht)brille nicht vom Regelsatz erfasst
Dann möchte ich auf ein relevantes Urteil des SG Mainz hinweisen (SG Mainz v. 16.12.2014 - S 16 SO 8/14) nach dem eine Gleitsichtbrille nicht vom Regelsatz umfasst ist.
Vorliegend geht es um ein Urteil im SGB XII, welches aber durchaus auf das SGB II übertragen werden kann.
Es stellt in Bezug auf das Urteil des BVerfG von Juli 2014 klar, dass Sehhilfen nicht im Regelsatz enthalten sind.
Da auch kein Übernahmeanspruch im SGB V besteht, entsteht hier eine Unterdeckung.
Aus diesem Grund sieht das SG Mainz einen Übernahmeanspruch im Rahmen der Auslegung (auf Zuschussbasis).
Ich denke hier sollte die Debatte über Brillen nochmals eröffnet werden, Anspruchsgrundlagen für SGB II’er können sein:
1. Für Erstanschaffung und Widerbeschaffung als einmalige atypische Bedarfe (in analoger Auslegung) über § 21 Abs. 6 SGB II;
2. Für Erstanschaffung und Widerbeschaffung im Rahmen der Altenhilfe (ab 65 Jahre) im SGB XII zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten nach § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII;
3. Für die Erstanschaffung und Wiederbeschaffung für alle anderen im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII;
4. Reparatur von Brillen über Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II/ § 31 Abs. 3 SGB XII);
5. neue Brillengläser über anlassbezogenen widerkehrenden, atypischen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II;
6. Brillenerst- und ggf. Widerbeschaffung im Rahmen des Vermittlungsbudgets, insofern dies für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB III)
und
7. Brillenerst- und ggf. Widerbeschaffung und ggf. Reparatur als vom Einkommen abzusetzender Kosten, die mit der Einkommenserzielung notwendigerweise in Verbindung stehen ( § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Nun zum Mainzer Urteil: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Mainz-16.12.2014---S-16-SO-8-14-01.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1840/
Willi S
Vorliegend geht es um ein Urteil im SGB XII, welches aber durchaus auf das SGB II übertragen werden kann.
Es stellt in Bezug auf das Urteil des BVerfG von Juli 2014 klar, dass Sehhilfen nicht im Regelsatz enthalten sind.
Da auch kein Übernahmeanspruch im SGB V besteht, entsteht hier eine Unterdeckung.
Aus diesem Grund sieht das SG Mainz einen Übernahmeanspruch im Rahmen der Auslegung (auf Zuschussbasis).
Ich denke hier sollte die Debatte über Brillen nochmals eröffnet werden, Anspruchsgrundlagen für SGB II’er können sein:
1. Für Erstanschaffung und Widerbeschaffung als einmalige atypische Bedarfe (in analoger Auslegung) über § 21 Abs. 6 SGB II;
2. Für Erstanschaffung und Widerbeschaffung im Rahmen der Altenhilfe (ab 65 Jahre) im SGB XII zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten nach § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII;
3. Für die Erstanschaffung und Wiederbeschaffung für alle anderen im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII;
4. Reparatur von Brillen über Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II/ § 31 Abs. 3 SGB XII);
5. neue Brillengläser über anlassbezogenen widerkehrenden, atypischen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II;
6. Brillenerst- und ggf. Widerbeschaffung im Rahmen des Vermittlungsbudgets, insofern dies für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB III)
und
7. Brillenerst- und ggf. Widerbeschaffung und ggf. Reparatur als vom Einkommen abzusetzender Kosten, die mit der Einkommenserzielung notwendigerweise in Verbindung stehen ( § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Nun zum Mainzer Urteil: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Mainz-16.12.2014---S-16-SO-8-14-01.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1840/
Willi S
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