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„Cash-statt-Handy-Geschäft“ verringert nicht Hartz-IV-Anspruch
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2015 - L 6 AS 828/12
Sofortauszahlung anstelle eines subventionierten Handy-Kaufs ist nicht als Einkommen zu berücksichtigten
Leitsätze Gericht
1. Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 20/2015 v. 21.05.2015: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5983&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
Sofortauszahlung anstelle eines subventionierten Handy-Kaufs ist nicht als Einkommen zu berücksichtigten
Leitsätze Gericht
1. Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 20/2015 v. 21.05.2015: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5983&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
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