Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Mai 2015 - 18:14

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2015 - L 6 AS 828/12



Sofortauszahlung anstelle eines subventionierten Handy-Kaufs ist nicht als Einkommen zu berücksichtigten

Leitsätze Gericht

1. Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.


Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 20/2015 v. 21.05.2015: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5983&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/

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