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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen

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Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen  Empty Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Mai 2015 - 17:58

Ersatz von Brillengläsern - Reparatur eines therapeutischen Geräts - Übernahme von Beiträgen zur Rechtsschutz- und zur Hausratversicherung


Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 4 AS 390/10





Leitsätze ( Autor )

1. Die zur Behandlung seiner behaupteten Neurodermitis verwendete juckreizstillende Salbe ist nicht medizinisch bedingt. Ein unabweisbarer Mehrbedarf kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Bedarf den einschlägigen Ansatz für den Regelbedarf in der jeweiligen Abteilungen nennenswert überschreitet, was hier nicht der Fall ist.

2. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für Medikamente im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation festgestellt worden ist. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall.

3. Bei dem Ersatz von Brillengläsern handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da es sich nicht um einen besonderen, sondern um einen bereits durch die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II abgedeckten Bedarf handelt. Bei dieser Ersatzmaßnahme handelt es sich auch nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Geräts bzw. einer therapeutischen Ausrüstung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.2014 – L 7 AS 269/14).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177966&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: a. A. LSG NSB, Beschluss vom 01.04.2015 - L 13 AS 40/15 NZB - Bewilligung von PKH und Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/

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