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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einstellung der Sozialhilfe für in Italien lebende Familie

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Einstellung der Sozialhilfe für in Italien lebende Familie  Empty Einstellung der Sozialhilfe für in Italien lebende Familie

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:31

Das LSG Stuttgart hat die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Italien lebende Deutsche und ihre vier Kinder nach Wegfall des Rückkehrhindernisses bestätigt.

weiterlesen: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.d.....Familie/?LISTPAGE=2292856

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 12.05.2015
Anmerkung: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.3.2015 - L 2 SO 56/15

Zur Aufhebung der bewilligten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland wegen Wegfall des Rückkehrhindernisses.

Leitsätze ( Juris )

Kein Anspruch auf (Weiter-) Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 24 SGB XII an eine im Ausland - hier in Italien - mit ihrem italienischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebende Deutsche nach Wegfall des Rückkehrhindernisses beim Ehemann - nämlich einer Einreisesperre nach Deutschland wegen einer Straftat.

Volltext: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176592&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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