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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:58

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 - S 57 AS 1850/14



Erhält der geschiedene Ehegatte zum Ausgleich der Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem von ihm nicht mehr bewohnten Eigenheim einen Geldbetrag, ist dieser Vermögen iSv § 12 Abs 1 SGB II.

Leitsätze ( Autor )

1. Beim ausgekehrten Versteigerungserlös handelte es sich um Vermögen iSd § 12 Abs. 1 SGB II, weil dieser an die Stelle des Miteigentums am Hausgrundstück trat und der Antragstellerin keinen wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögensbestands gebracht hatte.

2. Der ausgekehrte Erlös war in vollem Umfang verwertbar, das gilt auch für den Teilbetrag, den ihr Bevollmächtigter an Dritte weiterleitete bzw. mit seinen Honorarforderungen verrechnete.

3. Da dies mit Einverständnis der Antragstellerin geschah, wurde das Vermögen insoweit zur Schuldentilgung verwendet. Diese Form der Mittelverwendung nimmt dem ausgekehrten Versteigerungserlös nicht den Charakter als verwertbares Vermögen ( (s. dazu, bezogen auf den Abbau eines Überziehungskredits, BSG Urt. v. 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R; Urt. v. 29. April. 2015, B 14 AS 10/14 R, zu dem bislang lediglich der Terminsbericht vorliegt). Nichts anderes gilt, wenn wie vorliegend Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

4. Vom gesamten Erlös waren abzusetzen der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II und der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Weitere Positionen waren jedenfalls nicht abzusetzen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, der Antragstellerin einen weiteren Teil des Versteigerungserlöses zu belassen, weil sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens und der Nebenklage im Verfahren gegen ihren früheren Ehemann Kosten zu tragen hatte oder weil sie die Darlehensrückforderung ihrer Schwester bediente.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177692&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 27.06.2013 - L 5 AS 309/09 - Zufluss einer Ausgleichszahlung für übertragenen Miteigentumsanteil ist Vermögen

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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