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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ausnahmsweise keine Leistungserstattung bei finanzieller Zuwendung der Tochter

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:47

SG Reutlingen, Urteil v. 13.10.2014 - S 7 AS 2735/13 - rechtskräftig



Leitsatz ( Autor )
1. Es liege der Ausnahmefall der groben Unbilligkeit vor.

2. Es habe sich um eine einmalige Zuwendung der Tochter gehandelt, um der Antragstellerin über eine akute Notsituation bis zum Monatsende hinweg zu helfen.

3. Zum Zeitpunkt der Überweisung verfügte die Antragstellerin über keinerlei finanziellen Spielraum mehr, Kontoüberziehung war nicht möglich.

4. Wegen der seit Jahren nicht tatsächlichen Übernahme der Mietkosten ( 190 Euro weniger im Monat ) lebte die Antragstellerin äußerst bescheiden, so dass die einmalige Unterstützung der Tochter nicht zur Erlangung eines über die Grundsicherung hinausgehenden Lebensstandard geführt habe.

Quelle: [url=http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf]http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht%20reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf[/url]


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

Willi S
[url=http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf][/url]
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