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Versehentliche Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger, anstatt an den Bildungsträger. Aufhebung eines Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X, mit dem eine fehlgeleitete Zahlung vom Hilfeempfänger zurückgefordert wird.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.04.2015 - L 8 AS 764/13
Leitsätze ( Juris )
1. Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach § 44 SGB X eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Erstattungsbescheides, der versehentlich an die Hilfeempfängerin ausgezahlte Lehrgangskosten von dieser zurückfordert.
2. Auf eine fehlende Anhörung kann die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X nicht gestützt werden, wenn die Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich war.
3. Selbst dann, wenn eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich gewesen wäre, bestünde kein Anspruch auf Aufhebung des dann formell rechtswidrigen Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X, weil der Betroffene durch die Rücknahme nicht eine Rechtsposition erlangen darf, die nach materiellem Recht ausgeschlossen ist.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG bayern&datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L 8 AS 764/13]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L%208%20AS%20764/13[/url]
[url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG bayern&datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L 8 AS 764/13][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
[url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG bayern&datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L 8 AS 764/13][/url]
Leitsätze ( Juris )
1. Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach § 44 SGB X eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Erstattungsbescheides, der versehentlich an die Hilfeempfängerin ausgezahlte Lehrgangskosten von dieser zurückfordert.
2. Auf eine fehlende Anhörung kann die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X nicht gestützt werden, wenn die Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich war.
3. Selbst dann, wenn eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich gewesen wäre, bestünde kein Anspruch auf Aufhebung des dann formell rechtswidrigen Erstattungsbescheides nach § 44 SGB X, weil der Betroffene durch die Rücknahme nicht eine Rechtsposition erlangen darf, die nach materiellem Recht ausgeschlossen ist.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG bayern&datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L 8 AS 764/13]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=22.04.2015&Aktenzeichen=L%208%20AS%20764/13[/url]
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Willi S
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