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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation. Empty Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 12:11

Sozialgericht
Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig


Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC
muss bezahlen



Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer
Sehhilfe wegen des bereits

überschießenden erheblichen Bedarfs nicht
ansparen oder

einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten,
Einkäufe nur mittels

Taxifahrten ).



Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010
unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09;

1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG
geforderte atypische

Bedarfslage erkläre sich hier aus der
besonderen Lebenssituation des an

Diabetes mellitus erkrankten
Leistungsempfängers, so das Sozialgericht.

Dieser könne sein durch das Grundgesetz
garantiertes Existenzminimum

durch die pauschaliert erbrachten Leistungen
nach dem SGB II nicht mehr

sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten
für die Anschaffung der

Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt
erheblichen Bedarfs nicht

aus der Regelleistung an- oder einsparen.

Betrachtet man den
atypischen Bedarf nur nach Gegenständen
getrennt, so könnte es sein,

dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des
Urteils des BVerfG

entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal
im Bewilligungszeitraum

benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde
der Entscheidung des BVerfG

nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch
vielmehr veranlasst

werden, dafür Sorge zu tragen, dass in
besonderen Härtefällen das

Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig
mehr Leistungen benötigen,

als sich aus dem statistischen Mittel ergibt,
im untersten Netz der

sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen
werden.


Richtig ist
meines erachtens der Ansatz des
Sozialgerichtes, dass es die

Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren
Belastungen überprüft.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138542

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=8

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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Anzahl der Beiträge : 7701
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Alter : 69
Ort : Bochum

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