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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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ALG II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - keine anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für die Elternteile bei nicht hälftiger Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Mai 2015 - 17:44

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R



Kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn
der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.

Leitsatz ( Autor)

1. Eine Alleinerziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog "Wechselmodell"; vgl BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R).

2. Die vom 4. Senat entwickelten Grundsätze zur hälftigen Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung können nicht auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Pflege- und Erziehungsaufgaben praktiziert wird, übertragen werden.

3. Übernimmt ein Elternteil in geringerem als annähend hälftigem zeitlichen Umfang diese Betreuung des gemeinsamen Kindes, so steht die Mehrbedarfsleistung allein dem anderen Elternteil zu.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/

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