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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Mai 2015 - 11:44

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2015 - L 5 AS 634/12 - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor )
1. Das Jobcenter muss die völligen Schuldzinsen, sowie die verbrauchsunabhängigen Aufwendungen wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Schuldzinsen eines 180 m² großen, unangemessenen, welches aufgrund seiner wirtschaftlichen Unverwertbarkeit dem Leistungsanspruch nicht entgegen stand, Mehrfamilienhauses als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen, auch wenn die Leistungsbezieher nur je zur Hälfte Miteigentümer sind und 2 Wohnungen des Mehrfamilienhauses ( zu je 60 m²) nicht bewohnt sind. Sie sind nicht aus den Anteil der vom Leistungsberechtigten genutzten Wohnfläche oder Wohnung zu reduzieren.
2. Die Antragsteller haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Tilgungsleistungen für die Immobiliendarlehen. 2007 war nach 25-jähriger Ratenzahlung noch nicht einmal die Hälfte getilgt, aher kann nicht festgestellt werden, dass es "nur noch um die Tilgung einer Restschuld" ging oder "die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen" war (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: B 14 AS 79/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/

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