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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig - kapitalbildende Lebensversicherung - Bewertungsreserven und Überschussanteile -

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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 11:16

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2014 - L 9 AS 678/12 - rechtskräftig



Weder die Überschussbeteiligung noch die Bewertungsreserven stellen Einkommen i.S.d. SGB II dar. Vielmehr handelt es sich um Vermögen.

Leitsätze ( Autor )

Während des SGB II-Leistungsbezugs zufließende Mittel aus Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven einer vor SGB II-Antragstellung abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung sind Vermögen, kein Einkommen ( in Übereinstimmung mit dem BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R, Rz. 49, bei dem es um die Berücksichtigung von Vermögen geht).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177358&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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