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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe - § 31a Abs. 2 SGB II - ergänzende Sachleistungen - Nichtteilnahme an der selbst gesuchten Maßnahme
Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 20.03.2015 - S 36 AS 828/15 ER - anhängig beim LSG NRW Az. L 19 AS 571/15 ER
Leitsätze ( Autor )
1. Die Vorschrift des § 31a Abs. 2 SGB 2 ist nicht verfassungswidrig. Aus der gesetzgeberischen Motivation ergibt sich der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw. über 25 Jahren. Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31a Abs. 2 SG B 2 Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung abgeschwächt werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: L 12 AS 2232/12 B).
2. Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist damit ausreichend, insbesondere wenn dieser Hinweis wie im vorliegenden Fall bereits zuvor in den Anhörungsschreiben erteilt worden ist und ausreichend Zeit verblieben wäre, um sicherzustellen, dass diese Leistungen bereits zu Beginn der Absenkungszeiträume hätten zur Verfügung stehen können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Die Vorschrift des § 31a Abs. 2 SGB 2 ist nicht verfassungswidrig. Aus der gesetzgeberischen Motivation ergibt sich der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw. über 25 Jahren. Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31a Abs. 2 SG B 2 Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung abgeschwächt werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012, Az.: L 12 AS 2232/12 B).
2. Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist damit ausreichend, insbesondere wenn dieser Hinweis wie im vorliegenden Fall bereits zuvor in den Anhörungsschreiben erteilt worden ist und ausreichend Zeit verblieben wäre, um sicherzustellen, dass diese Leistungen bereits zu Beginn der Absenkungszeiträume hätten zur Verfügung stehen können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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