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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vor der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erweist sich die SGB-II/XII-Mietwerterhebung für die Landeshauptstadt Hannover 2013 als nicht rechtmäßig. Der Mietwerterhebung liegt einerseits kein schlüssiges Konzept zu Grunde. Andererseits sind

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Mai 2015 - 10:02

 sind zu dem als angemessen gesetzten Mietpreis nicht in ausreichendem Umfang Wohnungen auf dem Angebotsmietmarkt abstrakt verfügbar.



Sozialgericht Hannover, Urteil vom 22.01.2015 - S 70 AS 5581/14 - Die Berufung wird zugelassen.



Schlüssiges Konzept: Kappungsgrenze in Höhe des Durchschnittswerts des Mietspiegels

Leitsätze ( Juris )

1. Bei der Erstellung eines Schlüssigen Konzepts (zur Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB) ist die Kappungsgrenze regelmäßig in Höhe des ortsüblichen Marktpreises (z.B. Durchschnittswert des Mietspiegels) festzusetzen.

2. Eine Kappungsgrenze unterhalb des ortsüblichen Marktpreises bedarf einer fundierten Auseinandersetzung mit der Zusammensetzung des lokalen Mietmarkts (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 50/10 R, www.juris.de, Leitsatz 2 und Rn. 32; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 03. April 2014, Az. L 7 AS 786/11, www.juris.de, insbesondere Rn. 61 ff.)

3. Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011, Az. B 14 AS 106/10 R, www.juris.de, Leitsatz).

4. Der Nachweis (abstrakter) Verfügbarkeit soll bezogen auf einen halbjährigen Kostensenkungszeitraum (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) geführt werden (Fortführung von Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2004, Az. 5 C 8/04, www.juris.de).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177400&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Dieser Ansicht hat sich die 70. Kammer mit Urteilen vom 22. Januar 2015 (Az. S 70 AS 5581/14, S 70 AS 4804/14, S 70 AS 4258/13 und S 70 AS 2053/13) und 26. März 2015 (Az. S 70 AS 3604/14, S 70 AS 3820/14 und S 70 AS 3823/14) angeschlossen. Dabei hat sie insbesondere das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03. April 2014, Az. L 7 AS 786/11 berücksichtigt, das seit dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Dezember 2014, Az. B 4 AS 179/14 B, rechtskräftig ist.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/

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