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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sie erneut verheiratet ist.

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Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sie erneut verheiratet ist. Empty Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sie erneut verheiratet ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 11:31

SG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 - S 31 AS 41/14 - nicht rechtskräftig



Leitsätze ( Autor )
Die Mutter hat sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert. Es ist auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung lasse sich nicht feststellen.


Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück Nr. 1/2015 v. 28.04.2015: http://www.sozialgericht-osnabrueck.....leinerziehung-133315.html


Anmerkung: Vgl. dazu auch SG Konstanz, Urteil vom 21.01.2014 – S 4 AS 1904/12 - wonach auch bei einem Zusammenziehen mit einem neuen Partner der Alleinstehendenregelsatz (100 %) und der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt werden muss.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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