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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Selbständiger Aufstocker - Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III - abgelaufener Bewilligungsabschnitt - Rechtsschutzbedürfnis - unterbliebene Bewilligung eines  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Selbständiger Aufstocker - Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III - abgelaufener Bewilligungsabschnitt - Rechtsschutzbedürfnis - unterbliebene Bewilligung eines  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 11:00

Zuschusses zum Beitrag zur privaten Pflegeversicherung nach § 26 SGB II 


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2015 - L 19 AS 288/15 B - rechtskräftig



Hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfes steht einer Behörde auch im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 SGB III kein Ermessen zu.

Leitsätze ( Autor )

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist im Hinblick auf den bei Klageerhebung abgelaufenen Bewilligungsabschnitt und der Möglichkeit des Antrags auf endgültige Festsetzung der Leistungshöhe nicht entfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn ein Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage ein "berechtigtes Interesse" geltend macht und dieses nicht auf einfachere und schnellere Art und Weise zu erreichen ist (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R).

2. Ist eine vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie im Rahmen eines endgültigen Leistungsbescheides bzw. Erstattungsbescheides hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar.

3. Mithin kann es einem Leistungsberechtigten - auch unter Berücksichtigung der Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - nicht verwehrt werden, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Bewilligung im Hinblick auf die Leistungshöhe gerichtlich überprüfen zu lassen, zumal die Dauer eines Verwaltungsverfahrens betreffend einer endgültigen Festsetzung - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht absehbar ist.

4. Auch im Hinblick auf die Besonderheiten der hier vorliegenden Fallgestaltung - vorläufige Bewilligung mit dem Ansatz eines Einkommens von 0,00 EUR - rechtfertigt nicht die Annahme des Entfalls eines Rechtsschutzbedürfnisses.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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