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Vorläufige Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II - Staatsangehörige der Republik Indonesien
LSG Sachsen, Beschluss vom 31.03.2015 - L 3 AS 148/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Die Antragstellerin ist nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II als Studierende von Leistungen ausgeschlossen. Sie kann für sich und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II für das mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen.
2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG und die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeit (vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG) genügt den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2010 – L 1 SO 84/09 B ER, L 1 SO 95/09 B ).
3. Die Antragstellerin hat glaubhaft an Eides Statt versichert, dass sie aufgrund der Betreuung und Erziehung ihres Kindes, das Studium derzeit nicht betreibt und in der Zeit der Beurlaubung auch Studien- und Prüfungsleistungen nicht ablegen wird ( vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R und BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 197/11 R - wonach ein Studierender während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Die Antragstellerin ist nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II als Studierende von Leistungen ausgeschlossen. Sie kann für sich und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II für das mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen.
2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG und die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeit (vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG) genügt den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2010 – L 1 SO 84/09 B ER, L 1 SO 95/09 B ).
3. Die Antragstellerin hat glaubhaft an Eides Statt versichert, dass sie aufgrund der Betreuung und Erziehung ihres Kindes, das Studium derzeit nicht betreibt und in der Zeit der Beurlaubung auch Studien- und Prüfungsleistungen nicht ablegen wird ( vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R und BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 197/11 R - wonach ein Studierender während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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