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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 9:41

 hat, als Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 26 Abs 1 SGB II scheidet aus, weil diese Kosten keine Zahlungen auf Beiträge, sondern solche auf ihr in Rechnung gestellte Krankenbehandlungen sind.



BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R



Leitsätze ( Autor)
1. In Betracht kommt jedoch eine Übernahme dieser Kosten als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf nach § 21 Abs 6 SGB II.

2. Ausgehend von der gesetzlichen Konzeption mit dem grundsätzlich zumutbaren Wechsel in den Basistarif der PKV und aufgrund des bloß ergänzenden Charakters des § 21 Abs 6 SGB SGB II können solche Kosten aber nicht dauerhaft einen unabweisbaren Bedarf bilden, sondern nur für eine Übergangszeit.

3. Solange es an einer Beratung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II über die Möglichkeit eines Wechsels und die Folgen des Verbleibs in einem Tarif mit Selbstbehalt fehlt oder der Wechsel rechtlich nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf Übernahme von Krankenbehandlungskosten im Rahmen von § 21 Abs 6 SGB II bestehen, soweit Aufwendungen für eine Krankenbehandlung angefallen sind, die in der GKV ebenso hätte beansprucht werden können.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13832


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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