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Nachzahlung von Sozialleistungen - Alg 1 - Mutterschaftsgeld
SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 - S 15 AS 58/14 - Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist seit dem 14.07.2014 am Bayerischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 16 AS 543/14 anhängig.
Nachzahlung von (eigentlich monatlich zustehenden) Sozialleistungen wie ALG I sind nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen.
Das Mutterschaftsgeld ist als einmalige Einnahme zu behandeln.
Leitsätze ( Autor )
1. Bei dem zugeflossenem Arbeitslosengeld handelt es sich um laufendes Einkommen, das nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II aufzuteilen ist.
2. Die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung ist laufendes Einkommen, auch wenn wie hier ein aufgestauter Beitrag zur Auszahlung kommt ( BSG, Urteil v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 ).
3. Laufende Leistungen sind Leistungen, die auf dem selben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert dabei grundsätzlich nicht deren Qualifizierung ( BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R ).
4. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist das Mutterschaftsgeld als einmalige Einnahme zu behandeln. Eine regelmäßige Erbringung ist weder gesetzlich vorgesehen, noch wurde dies vorliegend so umgesetzt.
5. Die Leistung wurde für die Zeit vor der Geburt und für die restliche Zeit in jeweils einem Betrag erbracht.
6. Dies begründet keine Regelmäßigkeit im Sinne der Vorschrift ( vgl. dazu auch LSG München im Beschluss vom 13.02.2014 - L 7 AS 755/13 NZB , der die Frage aber letztlich offen lässt ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Nachzahlung von (eigentlich monatlich zustehenden) Sozialleistungen wie ALG I sind nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen.
Das Mutterschaftsgeld ist als einmalige Einnahme zu behandeln.
Leitsätze ( Autor )
1. Bei dem zugeflossenem Arbeitslosengeld handelt es sich um laufendes Einkommen, das nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II aufzuteilen ist.
2. Die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung ist laufendes Einkommen, auch wenn wie hier ein aufgestauter Beitrag zur Auszahlung kommt ( BSG, Urteil v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 ).
3. Laufende Leistungen sind Leistungen, die auf dem selben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert dabei grundsätzlich nicht deren Qualifizierung ( BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R ).
4. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist das Mutterschaftsgeld als einmalige Einnahme zu behandeln. Eine regelmäßige Erbringung ist weder gesetzlich vorgesehen, noch wurde dies vorliegend so umgesetzt.
5. Die Leistung wurde für die Zeit vor der Geburt und für die restliche Zeit in jeweils einem Betrag erbracht.
6. Dies begründet keine Regelmäßigkeit im Sinne der Vorschrift ( vgl. dazu auch LSG München im Beschluss vom 13.02.2014 - L 7 AS 755/13 NZB , der die Frage aber letztlich offen lässt ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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