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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Antragsrücknahme (hier wegen des Zuflusses von Überbrückungsgeld ) ist nach Zugang des Antrags nicht mehr möglich, wenn - wie hier - eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung verändert werden soll.

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Eine Antragsrücknahme (hier wegen des Zuflusses von Überbrückungsgeld ) ist nach Zugang des Antrags nicht mehr möglich, wenn - wie hier - eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung verändert werden soll.  Empty Eine Antragsrücknahme (hier wegen des Zuflusses von Überbrückungsgeld ) ist nach Zugang des Antrags nicht mehr möglich, wenn - wie hier - eine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung verändert werden soll.

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Apr 2015 - 8:37

BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R





Es handelt sich insoweit um eine im Grundsicherungsrecht nicht zulässige einseitige Disposition über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses. Sie bewirkt einen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage, wie sie sich zu Beginn des durch den Antrag eröffneten Verwaltungsverfahrens darstellt.

Leitsätze ( Autor )

1. Die Bestimmung, ob ein Zufluss materiell-rechtlich als Einkommen oder als Vermögen im Sinne einer Voraussetzung für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit zu werten ist, unterliegt - wenn sich der Antragsteller durch den Antrag in das Regime des SGB II begeben hat - nicht mehr dessen rechtlicher Disposition, zumindest nicht innerhalb des Antragsmonats.

2. Wenn eine Einnahme nach Antragstellung nicht mehr als Einkommen, sondern als anrechnungsfreies Schonvermögen gelten soll, werde die Hilfebedürftigkeit in die Verfügungsbefugnis des Antragstellers gestellt. Dies würde dem Zweck des Antragserfordernisses und dem Zweck des SGB II, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zuwider laufen.

3. Aus diesem Grunde kann der Antragsteller sein Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es handelt sich hier bei der "Verschiebung der Wirkung des Antrags" nicht um eine rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13827
 

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/

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