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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 12:09


Eine Anrechnung der von der Mutter
des HB übernommenen Warmmiete als Einkommen des HB im Sinne von § 11
Abs. 1 SGB II scheidet aus.

Nach der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Leistungen Dritter, die
gleichsam aushilfsweise erbracht werden, weil ein Leistungsträger gerade
nicht zahlt, gerade nicht als Einkommen anrechenbar.
Unterstützungsleistungen unter Verwandten sind dabei konkret dann nicht
als als zu berücksichtigendes Einkommen im Gesetzessinne anzurechnen,
wenn es sich zivilrechtlich um ein Darlehen handelt und der
Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt
ist (BSG, Urteil v. 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R; Urteil v. 17.6.2010 - B
14 AS 46/09 R m.w.N.).

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Gruß Willi S
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