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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Apr 2015 - 9:30

des § 22 SGB II.

Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 08.04.2015 - S 14 AS 766/15 ER - 
Leitsätze RA Michael Loewy



2. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anhand von § 12 WoGG zu bestimmen, der mit einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu versehen ist. [noch nicht rechtskräftig].

Quelle und Volltext des Beschlusses: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/ 

Quelle: 
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/

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