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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar.

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Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar.  Empty Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar.

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Apr 2015 - 8:34

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13


Leitsätze ( Autor )
1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche ist einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar.

2. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren.

3. Vom Antragsteller wurde nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Antragsteller auch nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175910&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 7/2015 v. 15.04.2015: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=2d439ca6-37bb-c416-a452-da377fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/

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