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Zur Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 7 AS 4295/13
Leitsätze (Juris)
1. Es ist eine erneute Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, wenn zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angehört worden ist, tatsächlich aber eine Rücknahmeentscheidung erlassen und diese auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheids gestützt wird.
2. Die Nachholung der unterlassenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt, sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (vorliegend verneint wg. zu kurzer Stellungnahmefrist).
3. Zur Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung eines Anhörungsfehlers.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Es ist eine erneute Anhörung i.S. des § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, wenn zu einer beabsichtigten Aufhebungsentscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angehört worden ist, tatsächlich aber eine Rücknahmeentscheidung erlassen und diese auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheids gestützt wird.
2. Die Nachholung der unterlassenen Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt, sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (vorliegend verneint wg. zu kurzer Stellungnahmefrist).
3. Zur Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Heilung eines Anhörungsfehlers.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
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