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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 14 Apr 2015 - 10:39

Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen (BSG, Urt. v. BSG vom 23. 5. 2013 - B 4 AS 67 /12 R).


BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R



Leitsätze (Autor)
1. Im SGB II ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, aus der eine Art Mithaftung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des Dritten oder eine Zurechnung der Sanktionsfolgen ihnen gegenüber zu entnehmen ist.

2. Der Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II ergibt sich wegen einer gebotenen Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen.

3. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der sanktionierte Dritte über kein Einkommen und Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-12&nr=13800&pos=26&anz=28


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/

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