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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit zweier Sanktionsbescheide - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Kombination mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit zweier Sanktionsbescheide - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Kombination mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  Empty Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit zweier Sanktionsbescheide - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Kombination mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Beitrag von Willi Schartema Di 7 Apr 2015 - 10:11

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER

Leitsätze ( Juris )
1. Statthafter und regelmäßig zur Rechtsverfolgung ausreichender Hauptsacherechtsbehelf ist bei Sanktionsfeststellungsbescheiden nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG. Statthafter und regelmäßig zur Rechtsverfolgung ausreichender Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes ist in diesen Fällen grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.

2. Im Falle eines dem Erlass des Sanktionsfeststellungsbescheides vorangegangenen Erlasses eines ungeminderte Leistungen bewilligenden Bescheides richtet sich die Anfechtungsklage gegen die rechtliche Einheit (Regelungseinheit), bestehend aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II und der ihn "umsetzenden" Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X, und ist Streitgegenstand der Leistungsanspruch des von der Sanktion betroffenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach. Ein Eilantrag ist in einem solchen Fall nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sanktionsverfügung und auf Aufhebung ihrer Vollziehung, sondern auch gegen die Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X und auf Aufhebung ihrer Vollziehung gerichtet.

3. Im Falle des Erlasses des Sanktionsfeststellungsbescheides vor oder gleichzeitig mit dem ersten Bewilligungsbescheid für den Sanktionszeitraum richtet sich die Klage in der Hauptsache gegen die rechtliche Einheit (Regelungseinheit), bestehend aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid und dem die Sanktion "umsetzenden", geminderte Leistungen festsetzenden Bewilligungsbescheid, im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum. Eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen den Bewilligungsbescheid bedarf es nicht. Statthafte und ausreichende Klageart ist jedenfalls nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage auch in diesem Fall regelmäßig - wenn nicht geltend gemacht wird, dass der Bewilligungsbescheid auch unabhängig von der Sanktion eine Beschwer enthält - die isolierte Anfechtungsklage, nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (entgegen BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - juris (Rn. 16)), und Streitgegenstand ist regelmäßig allein der Sanktionsfeststellungsbescheid (insoweit Anschluss an Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 85/13 - juris (Leitsatz Nr. 2 und Rn. 25 ff.)). Statthafter Eilrechtsbehelf ist auch in einem solchen Fall der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sanktion nebst dem Antrag auf Aufhebung ihrer Vollziehung.

4. Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vollziehungszeitraum des Sanktionsbescheides vor oder nach Rechtshängigkeit des Eilantrages bei Gericht abgelaufen ist.

5. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist und entweder kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, oder ein solcher Antrag zwar gestellt worden ist, aber bei prognostischer Betrachtung offensichtlich aussichtslos ist.

6. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB II findet keine inzidente "Rechtmäßigkeitskontrolle" der Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 SGB II) statt, wie sie bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durchzuführen sein kann, sondern lediglich eine inzidente "Wirksamkeitskontrolle". Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X. Prüfungsmaßstab für ihre Wirksamkeit sind § 15 SGB II und § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. §§ 53 ff. SGB X.

7. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wegen der Weigerung, eine Pflicht aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II zu erfüllen, monatlich Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) oder Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) einzureichen, insbesondere nach dem Maßstab des § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176649&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/

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